Unternehmen mit Handelsbeziehungen ins Vereinigte Königreich müssen prüfen, ob sie ausreichende personelle Kapazitäten besitzen, um die mit einem BREXIT verbundenen Folgen zu bewältigen, oder ob sie diese noch aufbauen müssen. Insbesondere durch die zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Änderungen bei der Ein- und Ausfuhr besteht für diese Bereiche erhöhter Bedarf an entsprechend geschultem Personal. Alternativ können derartige Aufgabenbereiche auch von externen Dienstleistern abgedeckt werden, was aber wieder die Frage und Planung der finanziellen Möglichkeiten mit sich bringt.
Falls ein spezieller Bedarf an Arbeitnehmern aus dem Vereinigten Königreich besteht, müssen Unternehmen überlegen, welche Auswirkungen der BREXIT (Stichwort: Wegfall der Freizügigkeit) auf bestehende bzw. zukünftige Arbeitsverhältnisse haben wird.
Insbesondere sind insoweit die geänderten Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts zu berücksichtigen. Hier sollte rechtzeitig und jeweils einzelfallabhängig überprüft werden, welches Sozialversicherungsrecht für den jeweiligen Arbeitnehmer anzuwenden ist, ob ggf. noch Übergangsregelungen für ihn gelten oder ob neue Bescheinigungen bei den zuständigen Sozialversicherungsbehörden beantragt werden müssen. Außerdem ist darauf zu achten, ob für nicht von dem neuen Handels- und Kooperationsabkommen abgedeckte Sozialversicherungsbereiche (z.B. Pflegeleistungen) zusätzliche Absicherungen für den Arbeitnehmer gefunden werden müssen.
Umgekehrt müssen EU-Mutterunternehmen mit britischen Tochterunternehmen, die Arbeitnehmer aus EU-Ländern beschäftigen, ggf. die weiteren Entwicklungen im Vereinigten Königreich verfolgen. Der Migrationsberatungsausschuss (Migration Advisory Committee) des Vereinigten Königreichs empfiehlt in seinem Abschlussbericht zur Einwanderung aus dem EWR-Raum, EU-Fachkräfte zu halten und ihnen die Einwanderung zu erleichtern, während es für Geringqualifizierte keine speziellen Regelungen geben soll. Eine Umsetzung der Empfehlungen würde erhebliche Auswirkungen auf viele Arbeitgeber haben, vor allem in Sektoren, in denen ein hoher Anteil an EU-Bürgern tätig ist, wie beispielsweise im Gastgewerbe, der Gesundheitswirtschaft, Nahrungsmittelproduktion, dem Einzelhandel und dem Baugewerbe. Mittelbar können sich dadurch möglicherweise Auswirkungen auf den gesamten Konzern ergeben.
Nach dem BREXIT sind die weitere Gesetzgebung im Entsendestaat sowie jene im Vereinigten Königreich hinsichtlich der zukünftigen Behandlung von Mitarbeitern aus den EU-Mitgliedstaaten zu beobachten und langfristige Maßnahmen zu überlegen. Zu beachten ist, dass das TCA darauf abzielt, eine Reihe von Rechten der EU-Bürger und britischen Staatsangehörigen sicherzustellen. Dies betrifft EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich arbeiten, reisen oder dorthin umziehen, und britische Staatsangehörige, die nach dem 1. Januar 2021 in der EU arbeiten, reisen oder dorthin umziehen.
5. Personalplanung überprüfen
Wie können Verzögerungen bei der Ein- oder Ausfuhr möglichst geringgehalten werden?
Ist die Einrichtung von Zolllagern erforderlich, um die Lieferketten sicherzustellen?
Wie werden zusätzliche Lager und der steigende Betriebskapitalbedarf finanziert?
Welche Alterungsrisiken bestehen im Zusammenhang mit der evtl. ausgeweiteten Bevorratung saisonaler oder verderblicher Produkte?
Sind die Bedingungen von Lieferverträgen angemessen und ausreichend? Welche Partei wird beispielsweise die Kosten für Verzögerungen, Preisänderungen, Wechselkursrisiken und ggf. Zölle tragen?
Besteht bei wichtigen Dienstleistungen die Gefahr von Verzögerungen, zum Beispiel bei Ersatzteilen und Wartungsdiensten, wenn diese von Geschäftspartnern im Vereinigten Königreich bereitgestellt werden?
Welche Auswirkungen hat der BREXIT auf die Verantwortlichkeiten in einer Lieferkette für EU-Unternehmen? Welche weiteren Pflichten kommen auf die Unternehmen zu, die Waren aus dem Vereinigten Königreich beziehen, wenn sie zukünftig als Importeure im Sinne der EU-Produktgesetzgebung betrachtet werden?
Sind sie noch realistisch?
Sind sie gut abgewogen?
Welche Folgen hätte es, wenn die Annahmen gründlich daneben liegen?
Welche Managemententscheidungen werden auf der Grundlage der aktuellen
Annahmen getroffen?
Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat – was nunmehr mit dem Handels- und Kooperationsabkommen auch mit dem Vereinigten Königreich der Fall ist - können Importeure Zollfreiheit oder einen Präferenzzollsatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist aber, dass die Waren nach den präferenziellen Ursprungsregeln als Ursprungsware des Abgangslandes nachgewiesen werden können. Dazu müssen die Unternehmen den präferenziellen Ursprung aller von ihnen verwendeten Produkte und Komponenten kennen; sie müssen also wissen, wo sie hergestellt werden. Umgekehrt gilt das für Unternehmen in der EU. Auch sie müssen genau nachvollziehen können, wo die Vormaterialien, die sie für die Produktion ihrer Endprodukte einsetzen, um dessen präferenziellen Ursprung nachweisen zu können.
Auch unter dem TCA müssen Unternehmen daher berücksichtigen, ob und wie ein im Vereinigten Königreich oder der EU erfolgter Beitrag zu einem hergestellten Erzeugnis betrachtet wird. Unternehmen sollten daher weiterhin ihre Lieferketten überprüfen und damit beginnen, alle im Vereinigten Königreich oder der EU erfolgenden Beiträge entsprechend einzuordnen, wenn sie sicherstellen möchten, dass ihre Erzeugnisse einen ausreichenden Präferenzursprung besitzen.
4. Den präferenziellen Ursprung von Waren neu bestimmen
Eine AEO-Zulassung (Authorised Economic Operator) macht Ein- und Ausfuhren einfacher und schneller. Insbesondere für Händler und Hersteller mit komplexen Lieferketten.
Jedes Unternehmen kann bei der nationalen Zollbehörde für den Handel mit Drittländern einen entsprechenden Antrag stellen, um das Risiko einer Geschäftsunterbrechung nach dem BREXIT zu verringern.
Unternehmen mit AEO-Status EU oder UK sollen mit weniger Inspektionen der Zollbehörden, insbesondere bei Einfuhr und Ausfuhrvorgängen rechnen. Zollrechtliche Verfahrensvereinfachungen und Erleichterungen etwa bei Sicherheitsleistungen und Erteilung von Bewilligungen sind weitere Vorteile des AEO-Status.
Ein vor dem 1. Januar 2021 vom Vereinigten Königreich bewilligter AEO-Status ist in der EU nicht mehr gültig. Gleichwohl haben die EU und UK vereinbart, den jeweils von ihnen erteilten AEO-Status gegenseitig anzuerkennen. Unternehmen ohne AEO-Status sollten mit ihren britischen Lieferanten und Dienstleistern klären, wie mögliche Verzögerungen etc. vermieden oder zumindest geringgehalten werden können.
1. AEO-Status beantragen
Unternehmen mit Lieferbeziehungen ins Vereinigte Königreich sollten prüfen, ob sie dort über eine nach dem BREXIT geltende mehrwertsteuerrechtliche Registrierung verfügen oder diese ggf. noch beantragen müssen.
Sofern das Unternehmen (nur) im Vereinigten Königreich für die kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (MOSS – Mini One Stop Shop) registriert ist, sollte es sich zusätzlich in einem Mitgliedstaat der übrigen EU registrieren lassen.
Des Weiteren müssen sich Unternehmen – sofern nicht aus anderen Geschäftsbeziehungen schon bekannt - auf die Handelsbeziehungen mit einem Drittland einstellen. So werden sich die Vorschriften für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer (beispielsweise für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen) sowie für grenzüberschreitende Mehrwertsteuererstattungen ändern. Auch das vereinfachte Mehrwertsteuerverfahren für den Warenverkehr in der EU (Dreiecksgeschäft) entfällt.
2. Lokale MwSt.-Registrierungen prüfen
Viele Unternehmen haben bereits ihre Lieferketten und die Auswirkungen des BREXIT bei der Ein- und Ausfuhr von Waren geprüft. Aber war die Prüfung wirklich gründlich genug? Unter anderem sind folgende Fragen zu berücksichtigen:
3. Lieferkette sichern
Diese Fragen lassen sich nach Studie der Bestimmungen im Handels- und Kooperationsabkommen beantworten, das zwar gegenwärtig nur als Entwurf veröffentlicht wurde, aber bereits vorläufig angewendet wird. Der erste und wichtigste Schritt besteht darin, sich darüber Gedanken zu machen und die neue Rechtslage zu verinnerlichen.
Nach der US-Unternehmenssteuerreform, der EU-ATAD-Richtlinie und den weiteren Änderungen, die sich durch den BEPS-Aktionsplan der OECD zur Vermeidung von Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung ergeben haben, beschäftigen sich Unternehmen und ihre Geschäftsleitungen vielleicht ohnehin mit der Konzernstruktur und der Aufgabenverteilung zwischen den Konzerngesellschaften.
Das Vereinigte Königreich profitiert nicht mehr von der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie. Auf Dividenden und Zinsströme zwischen dem Vereinigten Königreich und EU-Mitgliedsstaaten wird möglicherweise Quellensteuer anfallen. Nur 17 der 27 Steuerabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen EU-Mitgliedsstaaten sehen eine Quellensteuerbefreiung vor. Konzerne sollte daher Umstrukturierungsmöglichkeiten prüfen, um von geeigneten Doppelbesteuersabkommen Gebrauch zu machen.
Oftmals entstehen in einem Konzern sog. passive Einkünfte. Das Vereinigte Königreich ist im Sinne des Außensteuergesetzes bereits derzeit ein Niedrigsteuerland. Mit Hinweis auf eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit konnte eine sog. Hinzurechnungsbesteuerung für diese niedrig besteuerten passiven Einkünfte verhindert werden. Da dieser Verweis für viele passiven Einkünfte nur für EU-Länder gilt, kann es nun erstmalig zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen. Es empfiehlt sich daher die Tätigkeiten dahingehend umzustellen, dass diese möglichst nicht mehr als passiv qualifizieren. Letztlich müssen alle solche Maßnahmen aber auch wirtschaftlich sinnvoll sein.
6. Konzernstruktur prüfen
Alle Unternehmen verlassen sich auf Prognosen für wichtige Managemententscheidungen, wie zum Beispiel Budgets, Bewertungen, Werthaltigkeitstests, Steuerplanungen, Fortführungsbewertungen. Abgesehen von sehr kurzfristigen Prognosen sind in allen Prognosen implizit oder explizit Annahmen über den BREXIT enthalten. Unabhängig davon, welche Annahmen zugrunde gelegt werden, sollten sie gründlich darauf geprüft werden, ob sie die Auswirkungen des TCA angemessen berücksichtigen:
7. Annahmen in Prognosen hinterfragen
Durch die Prüfung von Prognosen und die Erstellung von Sensitivitätsanalysen (einschließlich Worst Case-Szenarien) lassen sich die Bereiche offenlegen, in denen weitere Maßnahmen und eine Notfallplanung erforderlich sein können.
Unternehmen, die derzeit personenbezogene Daten ins Vereinigte Königreich übermitteln, sollten beachten, dass es sich hierbei künftig um eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland handeln könnte.
Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endete der Übergangszeitraum und das Vereinigte Königreich wäre eigentlich als sog. Drittland, also ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) anzusehen. Um personenbezogene Daten in ein solches Drittland zu übermitteln, müssen die besonderen Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO eingehalten werden. Gemäß Art. 45 DSGVO kann die EU-Kommission einen sog. Angemessenheitsbeschluss erlassen. Dadurch wird der Datenschutzstandard in einem Drittland als mit dem innerhalb des EWR vergleichbar erklärt und Datenübertragungen sind ohne Weiteres zulässig.
Jedoch wurde in dem Ende Dezember 2020 nun geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommen beschlossen, die aktuelle datenschutzrechtliche Situation zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich für eine weitere Übergangszeit von maximal sechs Monaten beizubehalten und das Vereinigte Königreich noch nicht als Drittland einzuordnen. In dieser Übergangszeit wird, ausgehend von dem bisher erörterten Deal versucht, die Grundlagen zum Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses zu legen. Ob es dazu kommen wird bleibt abzuwarten, zumal dieses Thema bei Datenschutzrechtlern sehr umstritten ist. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass für den Datenverkehr mit dem Vereinigten Königreich auch nach der erneuten Übergangszeit auf andere Instrumente wie die Standardvertragsklauseln zurückgegriffen werden muss – so wie es aktuell beim Datenverkehr mit den USA der Fall ist.
Bis dahin wird sich datenschutzrechtlich zunächst nichts ändern. Wie es in sechs Monaten weitergeht, werden Sie bei uns rechtzeitig erfahren. Gerne unterstützen wir Sie bei den bis dahin zu treffende Vorkehrungen.
8. Übermittlung personenbezogener Daten anpassen
Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt sehen die EU-Vorschriften Einschränkungen der Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren in Drittländer bzw. aus Drittländern vor. Dies gilt beispielsweise für lebende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse wie Holzverpackungen. Bei bestimmten Waren ist die Ein- bzw. Ausfuhr genehmigungs- oder anmeldepflichtig, z.B. bei radioaktiven Stoffen, Abfällen oder bestimmten Chemikalien. Nach dem BREXIT werden Waren, die für das Vereinigte Königreich bestimmt sind oder von dort kommen, diesen EU-Vorschriften unterliegen. Unternehmen sollten daher die notwendigen Maßnahmen einleiten, um die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen der EU sicherzustellen.
Das TCA regelt oder deckt nicht die Bewertung des gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Regimes des Vereinigten Königreichs zum Zweck der Auflistung als Drittland, das Lebensmittelprodukte in die EU exportieren darf. Es wird erwartet, dass dies eine einseitige Entscheidung der EU bleibt und nicht Gegenstand weiterer Verhandlungen sein wird.
9. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen überwachen
Beruht die Unternehmenstätigkeit wesentlich auf Zertifikaten, Lizenzen oder Genehmigungen, die von Behörden oder anderen Stellen des Vereinigten Königreichs ausgestellt wurden oder deren Inhaber eine dort ansässige Person ist, ist deren Gültigkeit im Rahmen des TCA zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Zertifikate, Lizenzen und Genehmigungen für Waren (z.B. im Automobil- oder Medizinproduktebereich) und für Dienstleistungen (z.B. im Transport-, Rundfunk- oder Finanzsektor).
Insbesondere für das Erbringen von Dienstleistungen haben sich die EU und das Vereinigte Königreich auf ein Maß an Offenheit geeinigt, das zwar über die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS) hinausgeht, aber die Tatsache widerspiegelt, dass das Vereinigte Königreich die Dienstleistungsfreiheit in der EU nicht mehr in Anspruch nehmen kann.
Darüber hinaus lässt das TCA den Finanzsektor komplett außen vor. Britische Finanzunternehmen warten nun darauf, dass die EU-Kommission den britischen Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen als gleichwertig zu den europäischen Bedingungen anerkennt, um bestimmte Dienstleistungen weiterhin von London aus anbieten zu können.
10. Zertifikate und Lizenzen prüfen
AEO-Status beantragen
1
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Lokale MwSt.-Registrierung prüfen
2
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Lieferkette sichern
3
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Den präferenziellen Ursprung von Waren neu bestimmen
4
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Personalplanung überprüfen
5
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Konzernstruktur prüfen
6
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Annahmen für Prognosen/
Budgets hinterfragen
7
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Übermittlung personenbe-zogener Daten anpassen
8
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Ein- und Ausfuhrbeschrän-kungen überwachen
9
Mehr informationen
Zertifikate/Lizenzen prüfen
10
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Ansprechpartnerin:
Grit Köthe,
Leiterin Fachbereich Zölle, Verbrauchsteuern und Außenwirtschaftsrecht
Ansprechpartnerin:
Annette Pogodda-Grünwald,
Leiterin Fachbereich Umsatzsteuer
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Grit Köthe,
Leiterin Fachbereich Zölle, Verbrauchsteuern und Außenwirtschaftsrecht
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Grit Köthe,
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Dr. Christina Schön,
Partnerin Arbeitsrecht
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Dr. Henrik Meyer,
Leiter Fachbereich Internationales Steuerrecht
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Jan Odewald,
Leiter Corporate Finance
Ansprechpartner:
Mario Lindner,
Partner, Rechtsanwalt
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Grit Köthe,
Leiterin Fachbereich Zölle, Verbrauchsteuern und Außenwirtschaftsrecht
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Mario Lindner,
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